Spitzenhandball in der Grafschaft Bentheim
Hygienekonzept
Die niedersächsische Landesregierung hat die Niedersächsische Corona Verordnung aktualisiert
Mit Wirkung vom heutigen Tag (13.01.2022) hat das Land Niedersachsen das Warnstufenkonzept angepasst. Damit gelten ab sofort ausgeweitete und intensivierte Schutzmaßnahmen. In dieser Warnstufe gilt für größere Veranstaltungen in Innenräumen die Beschränkungen auf geimpfte und genesene, und zusätzliche getestete Personen (2G+). Diese Beschränkung wird jetzt im Innenbereich ausgeweitet, u.a. auch auf Sporteinrichtungen.
Zusätzlich hat der HVN auf die aktuelle Situation reagiert und sein Hygienekonzept auf 2G+ angepasst.
Daher gelten für die vom Landkreis betriebenen Sporteinrichtungen „drinnen“ (=Kreissportzentrum inkl. Kraftraum in Nordhorn an der Wilhelm-Raabe-Straße, Kreissporthallen am Gymnasium Nordhorn, Kreissporthalle am EGN (inkl. Bewegungsraum) sowie die Kreissporthallen am Burg-Gymnasium Bad Bentheim) ab sofort folgende Nutzungsvorgaben:
· Maskenpflicht (FFP2) beim Betreten der Sportanlage für Sportausübende (nicht auf der Sportfläche) und Zuschauer (auch im Sitzen); Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Maskenpflicht ausgenommen)
· Zutrittsbeschränkung auf 2G+: der Zutritt zu den o.g. Sporteinrichtungen „drinnen“ ist nur den Personen gestattet, die nachweislich vollständig geimpft oder nachweislich genesen sind und zusätzlich einen negativen Test nachweisen, gilt auch für „geboosterte Personen“
(Ausnahme Schiedsrichter, Zeitnehmer und Sekretäre, Begleitpersonen der Spieler) . Die 2G+-Regelung gilt nicht für Kinder/Jugendliche unter 18
· Weiterhin Dokumentation der Kontaktdaten
- Sportausübende (Listenführung)
- Zuschauer und Begleitpersonen (Luca-App oder Listenführung)
A. Einzelheiten des Hygienekonzeptes
· Es ist ab sofort die „2G+ Regel“ anzuwenden, d.h., dass alle beteiligten Personen, die unsere Sportstätten betreten, geimpft oder genesen sein müssen und zusätzlich einen negativen Testnachweis vorlegen können.
Wichtiger Hinweis:
Auch Personen, die eine Auffrischungsimpfung („Booster“) erhalten haben oder einen Genesenennachweis nach der vollständigen Schutzimpfung ("Impfdurchbruch") vorlegen können, müssen einen gültigen Testnachweis vorweisen.
Begriffsbestimmungen lt. Nds. Corona VO und siehe Anhang.
Können o.a. Nachweise nicht vorgelegt werden, muss der Innenbereich der Sportstätten verlassen werden.
· Jede Mannschaft/ jede beteiligte Person muss einen Nachweis über die Erfüllung der 2G+ Regel vorlegen können.
Die Nachweise jedes einzelnen Spielers oder Offiziellen müssen aktiv durch den gastgebenden MV oder eines offiziellen Vereinsverantwortlichen eingefordert werden (Listenführung).
Der MV der Gastmannschaft ist durch Unterschrift dafür verantwortlich, dass alle seine Spieler und Offiziellen die 2G+-Regeln erfüllen einschl. aktueller Testung.
Um Infektionsketten nachvollziehen zu können, müssen sich Spieler, Offizielle, die Schiedsrichter und Z/S weiterhin in Listen (download auf der HP des HVN) mit vollständigen Kontaktdaten eintragen.
· Alle Zuschauer müssen vor oder nach Betreten der Sportanlagen aktiv
einen 2G+ -Nachweis (s. oben) vorlegen bzw. auf Aufforderung vorlegen können.
(Bis auf Weiteres sind Zuschauer bei HSG-Spielen nicht erlaubt ! Lediglich Offizielle des Heimvereins und die Begleitungen der Auswärtsmannschaften wie Fahrer usw. dürfen sich auf den Tribünen aufhalten (max. 10/10 Personen, Einchecken Luca-App, bzw. Listeneintrag!).
Schülerinnen und Schüler bis zum 18. Lebensjahr brauchen außerhalb der Regelungen zur regelmäßigen Testung im Schulbetrieb keine gesonderten Nachweise, ebenso Kinder unter 6 Jahren.
Kinder und Jugendliche:
· Kinder und Jugendliche (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) sind von der Anwendung der 2G-Regelung ausgeschlossen, müssen jedoch einen gültigen Testnachweis vorweisen können. Gültig sind PCR-Tests sowie PoC-Antigen-Tests mit offiziellem Zertifikat sowie Selbsttests unter Aufsicht des gastgebenden Vereins.
· Während des Zugangs zu den Sporthallen ist von Allen eine Mund-Nasen-Bedeckung (FFP2) zu tragen (Zuschauer auch im Sitzen!)
· Zeitnehmer und Sekretäre sollen während der Ausübung ihrer Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen
· Ein- und Ausgänge zu/aus den Hallen der HSG (Halle 1, 2, Euregium und EGN) für Sportler und Zuschauer sind gekennzeichnet, ebenso die Zugänge von den
Umkleidekabinen in die Hallen. Hier ist zu beachten, dass die
Mannschaften/Schiedsrichter getrennt bzw. zeitlich getrennt, und immer mit genügend Abstand (1,5 m) die Hallen betreten und verlassen.
· In den Eingangsbereichen aller Sporthallen muss sich jeder Sportler, Offizielle, Beteiligte und Zuschauer über den bereitgestellten QR-Code in die LUCA App einbuchen.
Sollte kein entsprechendes technisches Gerät zur Verfügung stehen, hat sich jeder in die bereitgestellten Kontaktlisten handschriftlich einzutragen.
Alle üblichen Hygieneregeln („AHA“-Regeln) lt. Punkt C. 1-3 sind einzuhalten.
B. Folgende Hygienevorgaben müssen im Rahmen der geänderten
Verordnung eingehalten werden:
1. die Gesamtzahl von Personen in der Halle kann bei Bedarf vom Verein auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzt und gesteuert werden
2. Hinweistafeln, die zur Wahrung der Abstände dienen, sind zu beachten
3. das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Situationen, in denen einander unbekannte Personen nicht einen Mindestabstand von 1,5 Meter einhalten können, ist zu beachten
4. bei Bedarf werden zur Vermeidung von Warteschlangen/Personenströme einschließlich der Zu- und Abfahrten von Vereinsvertretern gesteuert
5. bei der Nutzung der sanitären Anlagen ist der jeweiligen Beschilderung Folge zu leisten
6. das Reinigen von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und das Reinigen von Sanitäranlagen wird sichergestellt. Auswechselbänke und Tore müssen gereinigt werden, wenn die Mannschaften einen Seitenwechsel vereinbaren
7. Die Sporthallen werden durch die Zufuhr von Frischluft regelmäßig gelüftet
Die jeweiligen Trainer/Betreuer/MV sind verantwortlich für die Einhaltung dieses Konzeptes.
Aktualisierte Handlungsempfehlungen des HVN:
https://www.hvn-online.com/service-dokumente/return-to-play/
Aktuell gültige Regelungen der Landesregierung Niedersachsen:
Corona-Vorschriften | Portal Niedersachsen
C. Auf die Einhaltung der wesentlichen Regeln wird nochmals hingewiesen:
1. Distanzregeln
· Das Betreten und Verlassen der Sportstätte erfolgt unter Einhaltung der Abstandsregel. Zu- und Abgänge in die Halle sollen mannschaftlich getrennt bzw. zeitlich getrennt genutzt werden
· Auf körperliche Begrüßungen und Verabschiedungen ist zu verzichten
• Es wird empfohlen, dass Spieler auf das Abklatschen untereinander sowie gemeinsames Jubeln bei Torerfolg o.ä. verzichten
· Das Verlassen der Spielstätte erfolgt unmittelbar nach Spielende bzw. nach dem Duschen
2. Hygieneregeln („AHA-Regeln)
· Vor dem Betreten der Halle müssen die Hände desinfiziert werden (Eingangsbereich)
· Alle benutzten Sportgeräte (Bänke, Kästen usw.) müssen nach den Spielen von den Übungsleitenden desinfiziert werden
Auf einen Seitenwechsel nach der Halbzeit soll verzichtet werden, ansonsten müssen die Bänke und Tore desinfiziert werden
3. Weitere organisatorische Maßnahmen
· Umkleidekabinen/Duschen sollten von nicht mehr als 10 Personen genutzt werden
· Vor-, während- (Halbzeit) und nach dem Spiel soll die Halle gelüftet werden
· Bei Krankheitssymptomen ist der Veranstaltung fernzubleiben
Diese wesentlichen Regelungen sollten der gegnerischen Mannschaft vorab bekannt gegeben werden. Sie sind auch im nuLiga-Portal der HSG Nordhorn hinterlegt. (Hinweis auf Homepage: www.hsg-nordhorn-verein.de ; - Hygienekonzept). Hier können auch vorbereitete Listen runtergeladen werden.
Anhang:
Definitionen
Alle folgenden Vorgaben des Konzeptes beruhen auf der gesetzlichen Definition des Status „vollständig geimpft“ oder „genesen“ plus tagesaktueller Testnachweis:
• Als „geimpft“ wird eine Person ab dem 15. Tag nach der letzten Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff angesehen. Vollständig geimpft ist eine Person auch bei nachgewiesener Infektion und einer zusätzlichen Impfdosis.
• Als „genesen“ gilt eine Person mit einem auf sie ausgestellten, gültigen Genesenenausweis.
Als gültiger Testnachweis (geplante Anwurfzeit plus 2 Stunden) ist folgendes anzuerkennen:
1. eine molekularbiologische Untersuchung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Testung), derenTestungsergebnis dann bis 48 Stunden nach der Testung gültig ist
2. einen PoC-Antigen-Test zur patientennahen Durchführung, der die Anforderungen nach § 1 Abs. 1 Satz 5 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 24. Juni 2021 (BAnz AT 25.06.2021 V1), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. August 2021 (BAnz AT 19.08.2021 V1), erfüllt, dessen Testungsergebnis dann bis 24 Stunden nach der Testung gültig ist
3. einen Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Webseite
https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html
gelistet ist, dessen Testungsergebnis dann bis 24 Stunden nach der Testung gültig ist.
4. Die Testung muss vom Mannschaftsverantwortlichen oder einer beauftragten Person beaufsichtigt werden. Die Richtigkeit der Angaben wird mit der Unterschrift auf der Mannschaftsliste bestätigt.
Der Vorstand der HSG Nordhorn e.V.
(Verfasser: Reinhard Opitz, 13. Januar 2022)